Urteil des LSG NRW vom 16.03.2023 – L 11 KA 18/21

    Der Ausschluss von Jobsharern von dem BAG-Zuschlag im HVM der KV Nordrhein ist rechtmäßig und angesichts der Unterschiede zwischen einer normalen und einer Jobsharing-BAG auch zulässig.

    Mit dieser Entscheidung wurde die Klage einer Jobsharing-BAG gegen die KV Nordrhein endgültig zurückgewiesen. Der klagende Internist hatte 2012 eine Kollegin als Junior-Partnerin in seine Praxis aufgenommen und beanspruchte ab 2012 dafür den BAG-Zuschlag, der auch für reguläre BAG gezahlt wird.

    Der HVM der KV Nordrhein hatte jedoch Josharer von dem Zuschlag ausgeschlossen, die Rechtmäßigkeit dieser Regelung war streitig.

    Das Verfahren wurde sodann unter Bezug auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.03.2021 – B 6 KA 32/19 R) ausgesetzt. In der dortigen Entscheidung hatte der Senat festgestellt, dass es unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Regelungen zum BAG-Zuschlag auf Jobsharing-Konstellationen gibt. Es gäbe erhebliche Unterschiede zwischen BAGen und Jobsharing-BAGen. Bei BAGen würden mindestens 1,5 Versorgungsaufträge in die Gesellschaft eingebracht, wohingegen im Jobsharing ein Versorgungsauftrag geteilt werde. Bei regulären BAGen bestehe die Gefahr von Fallzählungsverlusten, wenn bei Doppelbehandlungen aufgrund unterschiedlicher Leistungsspektren ein Patient nur noch einmal abgerechnet werden könne. Der BAG-Zuschlag für reguläre BAGen diene nicht allein dem Zweck, Fallzählungsverluste zu vermeiden, sondern auch der Förderung kooperativer Versorgungsformen. Aus § 87b Absatz 2 Satz 2 SGB V könne jedoch keine Verpflichtung der KVen abgeleitet werden, die Behandlungen einer Jobsharing-BAG oder in einer Praxis mit Jobsharing-Anstellung in die Förderung der kooperativen Behandlung einzubeziehen. Es handele sich um eine „Kann“-Regelung, von der abgewichen werden könne. Bei der Jobsharing-BAG handele es sich um eine „besondere Form der Gemeinschaftspraxis“, bei der lediglich ein Versorgungsauftrag geteilt werde. In eingeschränktem Maße bestünden jedoch auch in einer Jobsharing-BAG die Vorteile der kooperativen Berufsausübung, zum Beispiel bei Vertretungen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie der Möglichkeit eines kollegialen Austausches bei Überschneidung der Arbeitszeiten.

    Nach der Entscheidung des BSG kann mit entsprechender Begründung eine Jobsharing-Konstellation von den Zuschlagsregelungen ausgenommen werden.

    Im vorliegenden Fall hat § 5 Absatz 3 des HVM der KV Nordrhein eine solche Regelung enthalten, die aber nicht begründet war. Unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hielt das LSG Nordrhein die Regelung ohne weitere Begründung für ausreichend und rechtmäßig. Die Förderung der kooperativen Behandlung erstrecke sich nicht auf Jobsharing-Praxen, diese könnten ausgeschlossen werden.

    Eine überzeugende Begründung enthält somit weder der HVM der KV Nordrhein noch das Urteil des Landessozialgerichts. Es bleibt abzuwarten, ob weitere KVen diesem Beispiel folgen und künftig Jobsharing-Praxen von dem Kooperationszuschlag ausschließen.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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