In Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen müssen Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher – mit Ausnahme von Patienten – ab heute jeweils einen tagesaktuellen Antigentest vorlegen – unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit Blick auf das das geänderte Infektionsschutzgesetz hingewiesen, das gestern veröffentlicht wurde. Nach dem Infektionsschutzgesetz (Paragraf 28b Absatz 2) kann der tägliche Antigentest eigenständig ohne Überwachung erfolgen. Alternativ sind zwei PCR-Tests pro Woche möglich.
Die KBV hat gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium eine Kostenübernahmeregelung für diese verpflichtenden Tests in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen gefordert. Denn derzeit werden für das Praxispersonal nach der Coronavirus-Testverordnung nur die Kosten für zehn Antigentests pro Person im Monat übernommen. Eine Kostenübernahme für PCR-Tests für diese Testanlässe ist aktuell ausgeschlossen. Aufgrund der nunmehr täglichen Testpflicht müsse die Anzahl der kostenfreien Tests umgehend erhöht werden, forderte die KBV. Vor dem Hintergrund aktueller Studien aus Israel wäre zudem zu prüfen, ob die Testpflicht in Arztpraxen bei dreimal geimpften Beschäftigten entfallen könne.
Die Arbeitgeber müssen die Testergebnisse dokumentieren und alle zwei Wochen an die zuständige Behörde melden (Paragraf 28b Absatz 3 Infektionsschutzgesetz). Details hierzu legt der jeweilige Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) fest. Positive Testergebnisse sind wie gewohnt meldepflichtig und bei einem Antigentest durch einen Bestätigungstest mittels PCR abzuklären. Die Kosten für den Bestätigungs-PCR-Test werden nach der Coronavirus-Testverordnung erstattet. Die Person, bei der der Antigentest positiv ist, muss sich bis zur Abklärung mittels PCR in häusliche Isolation begeben. Nach positivem PCR-Test sind dies in der Regel 14 Tage (Zeit bestimmt sich nach Landesrecht). Weitere Schutzmaßnahmen sind mit dem ÖGD abzustimmen.
Die KBV wies auch darauf hin, dass die neuen Testpflichten offenbar bereits zu Engpässen bei der Verfügbarkeit von Tests führen. Angesichts der ab heute geltenden täglichen Testpflicht auch für Praxen wies die KBV darauf hin, dass eine Rechtspflicht, die nicht erfüllt werden kann, auch nicht zu Sanktionen führen kann. In diesen Fällen rät die KBV dazu, die Nichtverfügbarkeit von Tests entsprechend zu dokumentieren. Sie äußerte zudem Kritik an der überstürzt und ohne Vorlauf eingeführten Verpflichtung von Arztpraxen, sich und ihr Personal zu testen. „Die Einführung von Rechtspflichten ohne eine kommunikative Vorlaufzeit – gerade auch in Akutzeiten wie jetzt – erschwert die Arbeit der Praxen erneut“, kritisierte der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Stephan Hofmeister. Wenn die Bundesregierung auf den Testungen bestehe, müsse klar sein, dass diese auch vollumfänglich finanziert werden, führte Hofmeister weiter aus. Auch dürfe es nicht zu neuen bürokratischen Erschwernissen wie Meldepflichten für die Praxen kommen. Hofmeister forderte außerdem, dass dringend geprüft werden sollte, ob Personal, das dreimal geimpft ist, ebenfalls täglich getestet werden müsse.